Saisonkennzeichen
Mit einem Saisonkennzeichen ist Ihr Fahrzeug nur in einem festen Zeitraum des Jahres zugelassen – etwa ein Cabrio von April bis Oktober oder ein Motorrad in den Sommermonaten. Der Zeitraum umfasst mindestens zwei und höchstens elf Monate. Er steht am rechten Rand des Schildes: oben der erste, unten der letzte Monat (§ 10 Abs. 3 FZV).
Kfz-Steuer fällt nur für die Saison an, und auch die Versicherung berechnet den vollen Beitrag nur für diese Monate. Außerhalb der Saison darf das Fahrzeug weder gefahren noch im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden. Die Saison wiederholt sich jedes Jahr automatisch, eine neue Anmeldung ist nicht nötig.
Ihr Wunschkennzeichen können Sie ganz normal reservieren. Den Zeitraum geben Sie bei der Zulassung an und bestellen die Schilder mit den passenden Monatsangaben. Wegen des Monatsfelds sind auf einzeiligen Saisonkennzeichen höchstens sieben Zeichen erlaubt, auf zweizeiligen und Motorrad-Schildern fünf Zeichen in der Erkennungsnummer.
E-Kennzeichen
Elektrofahrzeuge können ein Kennzeichen mit einem E am Ende bekommen. Berechtigt sind reine Batterie-Elektroautos, Brennstoffzellenfahrzeuge und Plug-in-Hybride, die die gesetzlichen Grenzwerte für CO₂-Ausstoß oder elektrische Reichweite einhalten.
Das E ist freiwillig. Städte und Gemeinden können E-Fahrzeugen damit Vorteile einräumen, zum Beispiel beim Parken. Die Wunschkombination wählen Sie wie gewohnt – das E wird bei der Zulassung ergänzt. Weil das E Platz braucht, sind auf einzeiligen E-Kennzeichen höchstens sieben Zeichen erlaubt, als Saisonkennzeichen sechs.
H-Kennzeichen
Das H steht für historisch. Es erhalten Fahrzeuge, deren Erstzulassung mindestens 30 Jahre zurückliegt und die weitgehend im Originalzustand und gut erhalten sind. Nachgewiesen wird das mit einem Oldtimergutachten nach § 23 StVZO.
Für H-Kennzeichen gilt eine pauschale Kfz-Steuer: 191,73 € im Jahr für Pkw und 46,02 € für Motorräder. Auch das H-Kennzeichen lässt sich als Wunschkennzeichen reservieren und mit einem Saisonzeitraum kombinieren. Wie beim E-Kennzeichen sind auf einzeiligen Schildern höchstens sieben Zeichen plus H möglich, auf Motorrädern vier Zeichen in der Erkennungsnummer (§ 10 Abs. 1 FZV, Anlage 4).
Wechselkennzeichen
Mit einem Wechselkennzeichen teilen sich zwei Fahrzeuge derselben Fahrzeugklasse ein Kennzeichen – etwa zwei Pkw oder zwei Motorräder. Das Schild besteht aus einem gemeinsamen Teil, der umgesteckt wird, und einem fest montierten Teil mit der letzten Ziffer, der zu jedem Fahrzeug gehört.
Fahren und im öffentlichen Raum parken darf immer nur das Fahrzeug mit dem vollständigen Kennzeichen. Kfz-Steuer wird für beide Fahrzeuge fällig. Den gemeinsamen Teil können Sie als Wunschkennzeichen wählen.
Motorrad- und Leichtkraftradkennzeichen
Krafträder bekommen kleinere, zweizeilige Schilder. Kurze Kombinationen sind darauf besonders gut lesbar. Auch für Ihr Motorrad können Sie die Wunschkombination vorab reservieren und die passenden Schilder direkt mitbestellen.
Eine Übersicht aller Zeichengrenzen finden Sie unter erlaubte Kombinationen.
Alle Angaben ohne Gewähr – maßgeblich sind die Vorgaben Ihrer Zulassungsbehörde.
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Quellen: § 10 FZV – Oldtimer-, grüne und Saisonkennzeichen · Anlage 4 FZV – Ausgestaltung der Kennzeichen